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   BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19   

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https://dejure.org/2020,13540
BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19 (https://dejure.org/2020,13540)
BGH, Entscheidung vom 20.05.2020 - IV ZR 193/19 (https://dejure.org/2020,13540)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19 (https://dejure.org/2020,13540)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB, § ... 767 Abs. 1 ZPO, § 362 Abs. 1 BGB, § 2314 BGB, § 260 Abs. 2 BGB, § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 139 ZPO, § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 560 ZPO, § 38 Abs. 1 BWG, § 38 Abs. 2 Nr. 3 BWG, § 293 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2314 Abs. 1 S. 3
    Ergänzung/Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wegen einer verweigerten Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut

  • rewis.io

    Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2314 Abs. 1 S. 3
    Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses wegen einer verweigerten Zustimmung des Erben zu einem Kontendatenabruf des Notars bei einem ausländischen Kreditinstitut

  • datenbank.nwb.de

    Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ergänzung eines notariellen Nachlassverzeichnisses - wegen fehlender Mitwirkung des Erben

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Rechte von Pflichtteilsberechtigten - Mitwirkung am Nachlassverzeichnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2187
  • MDR 2020, 804
  • DNotZ 2021, 63
  • FamRZ 2020, 1311
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 13.09.2018 - I ZB 109/17

    Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 Rn. 31 f.; OLG Koblenz ZEV 2014, 308 Rn. 20).

    Maßgebend sind danach jeweils die Umstände des Einzelfalles (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 Rn. 30).

    Diese Vermögenserklärung bleibt - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - hinter einem notariellen Nachlassverzeichnis gemäß § 2314 BGB zurück, da den Notar im Rahmen von § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB eine eigene Ermittlungspflicht trifft und er durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck bringt, dass er den Inhalt selbst verantwortet (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 Rn. 32).

  • AG Siegburg, 05.01.2018 - 105 C 6/17

    Wohnungsvermittler darf keine Entgelte für Wohnraumvermittlung von

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsabwehrklage, die Zwangsvollstreckung aus dem Teil-Anerkenntnis- und Teilurteil des Amtsgerichts Bonn vom 23. November 2017 (Az. 105 C 6/17) für unzulässig zu erklären.

    Sie nahmen die Klägerin in dem Verfahren Amtsgericht Bonn 105 C 6/17 im Wege der Stufenklage auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch.

  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 16/51
    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Vielmehr ist er in diesem Fall, soweit die Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB vorliegen, auf den Weg der eidesstattlichen Versicherung verwiesen (Senatsurteil vom 6. März 1952 - IV ZR 16/51, LM § 260 Nr. 1; Staudinger/Herzog, BGB, §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 84; MüKo-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB 3. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]).

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (Senatsurteil vom 6. März 1952 - IV ZR 16/51 aaO; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 [juris Rn. 31]), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; vgl. ferner Staudinger/Herzog, BGB §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 85; MüKo-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB 3. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]).

  • OLG Koblenz, 18.03.2014 - 2 W 495/13

    Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 Rn. 31 f.; OLG Koblenz ZEV 2014, 308 Rn. 20).
  • BGH, 31.10.2018 - IV ZR 313/17

    Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten: Hemmung der Verjährung des Anspruchs

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Da der Erbe indessen gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auch nach privatschriftlicher Auskunftserteilung berechtigt ist, die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses zu verlangen, ohne dass hierfür besondere Voraussetzungen vorliegen müssen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2018 - IV ZR 313/17, ZEV 2019, 85 Rn. 9), muss das auch im Verhältnis zur Vermögenserklärung nach § 170 AußStrG gelten.
  • BGH, 03.12.2014 - IV ZB 9/14

    Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Gemäß § 560 ZPO sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Inhalt ausländischen Rechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend; soweit aber das Berufungsgericht das ausländische Recht - wie hier jedenfalls teilweise - außer Betracht gelassen und es infolgedessen nicht gewürdigt hat, ist das Revisionsgericht nicht daran gehindert, es selbst zu ermitteln und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, ZEV 2015, 163 Rn. 24).
  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 91/88

    Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben;

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Die Klägerin wäre aufgrund der sie gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB treffenden Verpflichtung gehalten gewesen, sich über ihr eigenes Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse so weit wie möglich zu verschaffen und von Auskunftsrechten gegenüber Kreditinstituten Gebrauch zu machen (vgl. zu dieser Erkundigungspflicht BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 91/88, BGHZ 107, 104, 108 [juris Rn. 12]).
  • OLG Bamberg, 16.06.2016 - 4 W 42/16

    Anforderungen an die Vollständigkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses und

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen (OLG Bamberg ZEV 2016, 580 Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 30.04.2018 - 1 W 65/18

    Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses:

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (Senatsurteil vom 6. März 1952 - IV ZR 16/51 aaO; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 [juris Rn. 31]), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; vgl. ferner Staudinger/Herzog, BGB §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 85; MüKo-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB 3. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]).
  • OLG Saarbrücken, 28.01.2011 - 5 W 312/10

    Pflichtteilsrecht: Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis

    Auszug aus BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19
    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (Senatsurteil vom 6. März 1952 - IV ZR 16/51 aaO; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 [juris Rn. 31]), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; vgl. ferner Staudinger/Herzog, BGB §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 85; MüKo-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB 3. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]).
  • BGH, 30.04.1992 - IX ZR 233/90

    Allgemeines Veräußerungsverbot bei Auslandsvermögen - Ermittlung ausländischen

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2019 - 7 W 29/19

    Nichterfüllung einer Auskunftsverpflichtung

  • OLG Oldenburg, 18.02.1992 - 5 U 109/91

    Auskunft, Nachlaß, fiktiver, Verzeichnis, Ergänzung, Eidesstattliche

  • BGH, 07.03.2024 - I ZB 40/23

    Ermittlungen des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses;

    Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Schuldnerin zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Beurteilung gebilligt und die Revision der Schuldnerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn zurückgewiesen (BGH, NJW 2020, 2187 [juris Rn. 11]).

    Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, NJW 2019, 231 [juris Rn. 32] mwN; NJW 2020, 2187 [juris Rn. 8]).

    Maßgebend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (BGH, NJW 2019, 231 [juris Rn. 30]; NJW 2020, 2187 [juris Rn. 9]).

    Die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an Dritte bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen (BGH, NJW 2020, 2187 [juris Rn. 9] mwN).

    Von diesem Grundsatz sind jedoch verschiedene Ausnahmen anerkannt (BGH, NJW 2020, 2187 [juris Rn. 10] mwN).

    Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls (OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1258 [juris Rn. 12]; MünchKomm.BGB/Lange, 9. Aufl., § 2314 Rn. 49) und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, NJW 2019, 231 [juris Rn. 32] mwN; NJW 2020, 2187 [juris Rn. 8]; OLG Bamberg ZEV 2016, 580 [juris Rn. 4]; OLG Celle, FamRZ 2021, 398 [juris Rn. 22]; Horn in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl., § 2314 Rn. 54).

    (e) Dieser Beurteilung steht das Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage der Schuldnerin (BGH, NJW 2020, 2187) nicht entgegen.

    (d) Dem Urteil des IV. Zivilsenats im Vollstreckungsabwehrklageverfahren (BGH, NJW 2020, 2187) lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde eine abweichende Beurteilung nicht entnehmen.

  • BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20

    Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben;

    Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 109/17, ZEV 2019, 81 Rn. 31 f.).

    Die Abgabe der Versicherung an Eides statt ist die einzige im Gesetz vorgesehene abschließende und erschöpfende Sanktion zur Sicherstellung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist (vgl. van der Auwera, ZEV 2008, 359; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 3. Juli 1984 - X ZR 34/83, BGHZ 92, 62 unter I 3 [juris Rn. 12 und 16] zu § 259 Abs. 2 BGB; Keim, NJW 2020, 2996, 3000).

    Eine Berichtigung oder Ergänzung des notariellen Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich nicht verlangen (vgl. - auch zu den Ausnahmen - Senatsurteil vom 20. Mai 2020 aaO).

    Er muss zunächst von den Angaben des Erben ausgehen, auch wenn er sich hierauf nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen darf, sondern diejenigen Nachforschungen zur Ermittlung des Nachlassbestandes anzustellen hat, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8).

    (1) Zwar erstellt der Notar aufgrund eigenständiger Ermittlungen das notarielle Nachlassverzeichnis und muss durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8).

    Der Erbe ist aber als Auskunftspflichtiger verpflichtet, eigenes Wissen nicht zurückzuhalten und sich anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu verschaffen und solches - notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen - zu vervollständigen (vgl. Senatsurteile vom 20. Mai 2020 aaO Rn. 11; vom 31. Oktober 2018 - IV ZR 313/17, ZEV 2019, 85 Rn. 23).

  • OLG Celle, 25.03.2021 - 6 U 74/20

    Pflichten des Notars bei Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. §

    Hätte der Notar seine Pflichten bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses ernst genommen, sich nicht allein auf die Angaben des Beklagten verlassen, sondern eigene Ermittlungen angestellt, und zwar diejenigen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. BGH, IV ZR 193/19, Beschluss vom 20. Mai 2020, zit. nach juris), hätte er bei der V. nach weiteren Konten fragen müssen und hätte aller Voraussicht nach die nunmehr bekannt gewordenen Konten in das Nachlassverzeichnis aufgenommen und sich (erst) damit seinen Gebührenanspruch "verdient" (vgl. BGH, IX ZR 434/00, Urteil vom 17. Januar 2002, zit. nach juris).

    Dabei war es dem Notar nicht von vornherein verwehrt, das Wissen des beklagten Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotenzial in der Weise zu nutzen, dass er den Beklagten auffordert, eigene Auskunftsansprüche gegenüber Geldinstituten bzw. sonstigen Dritten durchzusetzen (vgl. BGH, IV ZR 193/19, Urteil vom 20. Mai 2020, Rn. 9 bei juris).

  • OLG Celle, 29.10.2020 - 6 U 34/20

    Pflichten des Notars bei Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

    Anders als in dem Fall, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19 (zit. nach juris) entschieden und ausgeführt hat, dass bei einer offensichtlichen Unvollständigkeit eines Nachlassverzeichnisses in einem Punkt eine Ergänzung bzw. Berichtigung des notariellen Nachlassverzeichnisses verlangt werden kann, ist dem Landgericht zuzustimmen, dass im Streitfall das bisher vorgelegte Nachlassverzeichnis nicht den Mindestanforderungen genügt und deshalb schon keine Erfüllung darstellen kann.

    Dementsprechend muss der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19 -, zitiert nach juris, dort Rn. 8).

    Zu einer teilweisen Erfüllung ist die Beklagte nicht berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 385/13, zit. nach juris; Anmerkung Kuhn zu BGH, Urt. v. 20.Mai 2020 - IV 193/19 in ZEV 2020, 625, zit. nach beck-online).

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZB 31/22

    Berechtigung eines Pflichtteilsberechtigten zur Einlegung der Beschwerde;

    Zutreffend geht er zwar davon aus, dass der Notar den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig ermitteln und feststellen sowie durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringen muss, dass er den Inhalt verantwortet (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 2020 - IV ZR 193/19, ZEV 2020, 625 Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 14.09.2021 - 3 U 136/20

    Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum Ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f).
  • OLG Köln, 08.11.2023 - 24 W 49/23

    Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner zur Erzwingung der titulierten

    Dass der Schuldner zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht "irgendein Nachlassverzeichnis" vorzulegen hat, sondern ein solches, das den durch die Rechtsprechung geklärten Anforderungen genügt (vgl. hierzu BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 8 ff.; OLG Koblenz, NJW 2014, 1972; OLG Hamm, ZEV 2021, 576; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 52 m.w.Nachw.), liegt auf der Hand und bedarf - ebenso wie diese Anforderungen selbst - keiner ausdrücklichen Aufnahme in den Urteilstenor.

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen, wenn der Verpflichtete sich fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (vgl. etwa BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 10; MünchKomm/Lange, BGB, 9. Aufl. 2022, § 2314 Rn. 35; jeweils m.w.Nachw.).

    Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. zusammenfassend BGH, NJW 2019, 231 Rn. 32; BGH, NJW 2020, 2187 Rn. 8; BeckOK/Müller-Engels, a.a.O., § 2314 Rn. 23; jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Hamm, 09.03.2021 - 10 U 90/20

    Auskunftserteilung über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines

    Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (BGH, Urteil vom 20.05.2020, IV ZR 193/19, Rn. 8 m. w. N., juris).
  • LG Bielefeld, 30.09.2020 - 3 O 21/20

    Anforderungen an notarielles Nachlassverzeichnis

    Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187; BGH, Beschluss vom 19.09.2018 - I ZB 109/17, NJW 2019, 231).

    Demzufolge ist eine Auskunft insbesondere dann nicht erfüllungsuntauglich, wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeiten beschränkt hat (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020, aaO.; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2016 - 1 BvR 2423/14, NJW 2016, 2943).

    Zwar erweisen sich die zu dieser Thematik im Nachlassverzeichnis festgehaltenen Bekundungen der Beklagten als ausführlich und widerspruchsfrei, doch darf sich der Notar gleichwohl nicht auf diese beschränken und sie insbesondere nicht lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterziehen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - IV ZR 193/19, NJW 2020, 2187).

  • OLG Köln, 25.02.2021 - 24 W 50/20

    Auskunft über den Bestand eines Nachlasses Sofortige Beschwerde gegen einen

    Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos: Erfüllung tritt z.B. dann nicht ein, wenn in dem vorgelegten Verzeichnis eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen nicht aufgeführt ist, wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (BGH, NJW 2020, 2187 m.w.Nachw.).

    Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde (vgl. zusammenfassend BGH, NJW 2019, 231, 233 f.; BGH, NJW 2020, 2187; BeckOK/Müller-Engels, BGB, 56. Ed. 01.08.2020, § 2314 Rdn. 23; jeweils m.w.Nachw.).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 3 U 122/20

    Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314

  • AG Fürth/Odenwald, 25.03.2022 - 1 C 362/20

    Erfüllung des titulierten Anspruchs auf ein notarielles Nachlassverzeichnis

  • OLG Schleswig, 29.11.2022 - 3 U 71/22
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2021 - 7 U 13/20

    Ansprüche auf ergänzende Auskünfte über einen Nachlass und Vorlage von im

  • LG Dessau-Roßlau, 01.07.2021 - 6 OH 7/20

    Geschäftswert für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses

  • OLG München, 27.07.2021 - 33 W 861/21

    Umfang der Gewährung der Prozesskostenhilfe bei der Stufenklage

  • OLG Köln, 03.11.2022 - 24 W 61/22

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Auskunft über den Bestand eines Nachlasses

  • LG München I, 18.05.2021 - 34 O 7909/20

    Anforderungen an notarielles Nachlassverzeichnis

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